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Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Freiburg-Hochdorf e.V." und hat seinen Sitz in Freiburg-Hochdorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk), sowie der Freien Berufe und der Landwirtschaft unseres Stadtteiles zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicherer Ebene. Der Verein soll: 1. sich um die Steigerung der Attraktivität von Handel und Handwerk in unserem Stadtteil bemühen; evtl. mit einem gemeinsamen Werbekonzept Verbraucher auf das örtliche Angebot aufmerksam machen;
2. die überbetriebliche Zusammenarbeit fördern;
3. die Organisation und Durchführung von Märkten, Ausstellungen übernehmen;
4. die Interessen des Freiburg-Hochdorfer Handels und der Gewerbetreibenden vertreten gegenüber der Stadtverwaltung, Kammern, Bürgervereinen, Ortsverwaltung etc.
5. das soziale Engagement der Gewerbetreibenden für Hochdorf unterstützen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: Selbständige aus Handel, Handwerk und Gewerbe, Freien Berufen, Industrie, Gastronomie, Landwirtschaft, Kreditinstitute, Gesellschaften dieser Richtungen, Führungskräfte in Betreiben, die dem selbstständigen Mittelstand verbunden sind, sowie Freunde des Mittelstands. Firmenmitgliedschaft ist möglich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, hat die Möglichkeit, erneut einen Aufnahmeantrag in der Jahreshauptversammlung zu stellen.
3. Seniorenmitgliedschaft. Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden oder Ihren Betrieb übergeben und sich weiterhin mit dem Verein verbunden fühlen, können Seniorenmitglied werden. Diese bezahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
4.1 freiwilligen Austritt (Kündigung 3 Monate vor Geschäftsjahresende schriftlich an den Vorstand).
4.2 Tot. Bei Betrieben die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergeben.
4.3 Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
5. Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge oder Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins sowie seiner Ideen schadet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand. Er besteht aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Schriftführer
1.4 dem Kassierer
1.5 den Beiräten (mind. 1, max. 3)
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Schriftführer und Kassenwart vertreten sich gegenseitig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl bzw. Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung genau geregelt ist. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung.
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens 3 Wochen vorher entweder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Hochdorf aktuell“ oder durch schriftliche Einladung an die einzelnen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
2.1 den Jahrsbericht des Vorstandes,
2.2 den Rechenschaftsbericht des Kassierers,
2.3 den Prüfungsbericht der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
2.4 die Entlastung des Vorstandes,
2.5 die Wahl des neuen Vorstandes
2.6 die Bestellung von 2 Kassenprüfern,
2.7 Satzungsänderungen,
2.8 Änderungen der Beitragsordnung,
2.9 Höhe und Verwendungszweck des jährlichen Engagements nach §2 Ziffer 5.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der Vorstand muss bei einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen oder wenn mindestens 20% aller zahlenden Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangen.

§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder notwendig. Mit einer Dreiviertelmehrheit ist auch über die Verwendung des Vermögens des Vereins und die art der Auflösung zu beschließen.

§ 9 Schlussbestimmung
Für Einzelheiten, die nicht in der Satzung geregelt sind, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB. Bei Abstimmung werden nur gültige Stimmen gewertet; Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Verabschiedete Fassung /Stand 22.04.2015